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Eigenwasserversorgungsanlagen: Jährliche Untersuchung des Trinkwassers steht an

Eigenwasserversorgungsanlagen: Jährliche Untersuchung des Trinkwassers steht an

Viele Bewohner im Schwarzwald-Baar-Kreisbeziehen ihr Trinkwasser durch die Gemeinde-Trinkwasserversorgung. Doch es gibt auch einige, deren Trinkwasser aus einer eigenen Quelle odereinem Hausbrunnen stammt und hierfür eine Kleinanlage betreiben, sogenannte Eigenwasserversorger. Wer sein Wasser aus einer eigenen Quellebezieht, muss eine entsprechende Trinkwasserqualität nachweisen. Nochstrenger sind die Auflagen, wenn das Wasser an Dritte im Rahmen einergewerblichen Nutzung abgegeben wird. Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis weist darauf hin, dass wiederum die jährliche Untersuchung der Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung mit Trinkwasserabgabean Dritte durchgeführt wird.

Neu ist ab diesem Jahr, dass die jährliche Untersuchung der Eigenwasserversorgung auch dann ansteht, wenn das Trinkwasser nicht an Dritte weitergegeben wird. Auch für diese Betreiber der Anlagen gilt nun, jährlich unaufgefordert ihr Trinkwasser auf mikrobiologische Parameter und alle fünf Jahre auf chemische Parameter untersuchen zu lassen. Aufgrund desgeogen (natürlich) bedingten Arsenaufkommens im Schwarzwald-Baar-Kreis werden die Betreiber dieser Eigenwasserversorgungsanlagen gebeten, ihr Trinkwasser einmalig auf den Parameter Arsen untersuchen zu lassen.

Die Befunde sind dem Gesundheitsamt auf elektronischem Wege zuzusenden. Somit werden alle Kleinanlagebetreiber - mit und ohne Trinkwasserabgabean Dritte - , die noch keinen Trinkwasserbefund an das Gesundheitsamtgeschickt haben, im Interesse eines effektiven Schutzes ihrer Gesundheitund der von ihrer Anlage mitversorgten Dritten dringend gebeten, bis spätestens zum 30. September einen durch ein anerkanntes Laboruntersuchten Trinkwasserbefund dem Gesundheitsamt zukommen zu lassen.

Weitere Informationen sind auf www.schwarzwald-baar-kreis.de erhältlich.
Für Fragen stehen vom Gesundheitsamt Tatjana Ritter und Dietmar Flaig,
Telefon: 07721 913 -7166 und -7167 bereit.

Info: Eine Liste der in Baden-Württemberg ansässigen Untersuchungsstellenkann nach § 15 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung eingesehen werden.

(https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/mmlr/intern/dateien/PDFs/Verbraucherschutz
/Liste_der_Untersuchungsstellen_fuer_Trinkwasser.pdf) .

Die Untersuchungsstellen erfüllen in den darin aufgelisteten Untersuchungsbereichen die gesetzlichen Anforderung nach § 15 der TrinkwV 2001 und wurden vom Ministerium für Ernährungund Ländlichen Raum (MLR) unter dem Vorbehalt des Widerrufs in die badenwürttembergische Landesliste aufgenommen. Die Untersuchungsergebnisse müssen entsprechend dem Erlass des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 10.03.2016 elektronisch mittels geeigneter Labordatenübertragungssysteme an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Dem untersuchenden Labor ist dazu gegebenenfalls eine Weiterleitungsvollmacht zu erteilen. Wer dieser, im Interesse des Gesundheitsschutzes bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nichtn achkommt, muss - auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Inhabern einer Wasserversorgungsanlage, die ihren Untersuchungspflichten nachgekommen sind - mit einer gebührenpflichtigen Entscheidung des Gesundheitsamtes einschließlich der Anordnung von Zwangsmaßnahmen rechnen.