Wissenswertes zur Grundsteuerreform

Die ersten Schritte stehen an:

Allgemeines:

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde in Deutschland eine Reform der Grundsteuer angestoßen.
Das Land Baden-Württemberg hat dafür im Landesgrundsteuergesetz die Regelungen zur reformierten Grundsteuer ab dem Jahr 2025 getroffen.
Die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) ist angelehnt an das Bundesgesetz. Bei der Grundsteuer B hat sich das Land BW für ein eigenes Modell (sogenanntes „modifiziertes Bodenwertmodell“) entschieden. 

Die Grundsteuerreform erfordert umfangreiche Vorbereitungen. Unter anderem ist vorgesehen, dass die Grundsteuerwerte zum Stichtag 01. Januar 2022 neu festgestellt werden. Dies erfolgt über eine sogenannte „Feststellungserklärung“.


Aufgabe der Eigentümerinnen und Eigentümer:

Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet im Zeitraum vom 01.07. bis 31.01.2023 für ihre Grundstücke eine elektronische Feststellungserklärung abzugeben. Die Abgabe erfolgt über das ELSTER-Portal des Finanzamtes.

Was wird für die Feststellungserklärung benötigt?

In Baden-Württemberg müssen – im Vergleich zu anderen Bundesländern – bei der Feststellungserklärung nur wenige Angaben gemacht werden.
Das sind: 

  • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
  • die Grundstücksfläche,
  • die Bodenrichtwerte sowie
  • Angaben zur Nutzungsart des Grundstücks (Wohnen/ Nichtwohnen) – denn Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, haben künftig einen steuerlichen Vorteil (Abschlag = 30 Prozent).


Für den Abruf der erforderlichen Daten wurde ein eigener Internetauftritt eingerichtet. Unter grundsteuer-bw.de sind bereits jetzt alle wichtigen Informationen zusammengetragen. Ab dem 01.07.2022 ist dort auch ein Geoportal "BORIS-BW" (Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Würrttemberg) verlinkt, auf dem die benötigten Werte abrufbar sind.
Für das Bodenwertmodell zur Grundsteuer B ist zukünftig neben der Grundstücksfläche auch der Bodenrichtwert ausschlaggebend.


Was ist der Bodenrichtwert:

Die Festlegung von Bodenrichtwerten gehört nach dem Baugesetzbuch zu den Aufgaben der Gutachterausschüsse. Bodenrichtwerte sind flächendeckende durchschnittliche Lagewerte für den Boden. Auch in bebauten Gebieten bezieht sich der Bodenrichtwert nur auf das Grundstück und nicht auf eine vorhandene Bebauung. Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt durch die Auswertung der tatsächlich stattgefundenen Grundstückskaufverträge im jeweiligen Gebiet. Die Bodenrichtwerte werden in Zonen eingeteilt. Diese Zonen umfassen Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen.

Für die Stadt Triberg und die Ortsteile Nußbach und Gremmelsbach liegt die Zuständigkeit beim Gemeinsamen Gutachterausschuss für den südwestlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit Sitz in Donaueschingen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss hat die Bodenrichtwerte zum Grundsteuerreform-Stichtag 01.01.2022 ermittelt und gemäß den Anforderungen digital an die zuständige Stelle beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung übermittelt. Somit ist der Abruf der Werte ab dem 01.07.2022 über die Webseite www.gutachterausschuesse-bw.de möglich. Sollte es bei der Datenveröffentlichung auf der Webseite zu Verzögerungen kommen, wird seitens der Finanzverwaltung empfohlen, zu einem späteren Zeitpunkt die Seite erneut zu öffnen. Aufgrund der enormen Anzahl an Meldepflichtigen wird darum gebeten den Weg des gesetzlich vorgesehenen Abrufs der Bodenrichtwerte vorzunehmen und auf Anfragen bei der Gemeinde oder dem Gutachterausschuss zu verzichten.


Kann ich eine Veränderung der zukünftigen Grundsteuerbelastung feststellen:

Die Feststellungserklärung ist der erste Schritt für das neue Grundsteuerberechnungsmodell. In weiteren Schritten müssen Komponenten überprüft und ggf. angepasst werden. Dies betrifft beispielsweise die Hebesätze der Kommunen. Diese letzten Anpassungen sind voraussichtlich erst im Jahr 2024 möglich. Aussagen über die Höhe oder Veränderung der zukünftigen Steuer können daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden. Ausführliche Informationen finden Sie bereits heute auf der Webseite grundsteuer-bw.de.

Download Hinweise zur Grundsteuerreform 2025 (124 Kb)

Download Informationen zur Grundsteuerreform 2025 in Baden-Württemberg (120 Kb)

Download PM Wichtige Information zur Grundsteuererklärung - Abgabefrist verlängert bis zum 31.10.2023 (172 Kb)

Erklärvideo - Erläuterung der Eingabeschritte in Mein ELSTER

Download Flyer Einfach. Transparent. Die neue Grundsteuer für Baden-Württemberg (84 Kb)

Download Anleitung Portal BORIS-BW – Produkt „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ (764 kb)

Weitere hilfreiche Informationen finden hier.

Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht!

Auskünfte erteilt gerne:

Susanne Kaltenbach

Steueramt
Hauptstraße 57
78098 Triberg im Schwarzwald

Tel. +49 (0) 7722 953-253
E-Mail: Susanne.Kaltenbach(@)triberg.de

 

 

 

 

 

 



Christin Rinnus
Leiterin Finanzverwaltung
Hauptstraße 57
78098 Triberg im Schwarzwald

+49 (0) 7722 953-251
E-Mail: Christin.Rinnus(@)triberg.de