Katzenschutzverordnung
Hinweis zur Katzenschutzverordnung (KatzenschutzVO)
Am 1. Juli 2024 ist im gesamten Stadtgebiet Triberg im Schwarzwald, einschließlich Nußbach und Gremmelsbach, die Katzenschutzverordnung in Kraft getreten. Die Verordnung dient dem Schutz freilebender Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Stadt Triberg im Schwarzwald zurückzuführen sind.
Sind Sie im Besitz einer Katze (weiblich oder männlich), …
- der unkontrollierten freien Auslauf gewährt wird?
- die 12 Monate alt oder älter ist?
Treffen die oben genannten Punkte auf Sie zu, dann sind Sie im Besitz einer sogenannten "freilaufenden Halterkatze", welche unter die KatzenschutzVO fällt.
Sie sind somit verpflichtet folgende Handlungen unverzüglich durchzuführen:
- Eine Kastration des Tieres durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin muss durchgeführt werden.
Das Tierarztverzeichnis in Triberg finden Sie ebenfalls in der Neubürgerbroschüre unter „Gesundheitswesen“.
- Eine deutliche und dauerhafte Kennzeichnung durch eine Ohrtätowierung oder einen Mikrochip muss an der Katze erkennbar sein.
- Die dauerhafte Registrierung des Tieres muss durchgeführt werden.
Dabei werden die Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung sowie Name und Anschrift des Halters/der Halterin in einer der beiden untenstehenden kostenlosen Haustierregister eingetragen:
Registrierung bei Tasso e. V. unter https://www.tasso.net/
ODER
Registrierung bei FINDEFIX unter https://www.findefix.com/
Die Katzenschutzverordnung mit den genauen Erläuterungen, sowie den Folgen bei nicht Einhaltung der Verordnung finden Sie hier.
Wichtige Info:
Hauskatzen (Katzen ohne unkontrollierten freien Auslauf) zählen nicht zum Geltungsbereich der Katzenschutzverordnung.