Fragen und Antworten zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab 1. April
Fragen und Antworten zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab 1. April
ab 1. April gibt es bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen Änderungen. Ab diesem Zeitpunkt werden die Fünf-Tage-Nummernschilder nur dann erteilt, wenn die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Dazu zählen die Fahrzeugpapiere sowie der Prüfbericht für eine gültige Hauptuntersuchung (HU). Fahrten ohne eine gültige HU-Plakette sind nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, die das Kennzeichen ausgestellt hat möglich. Sollte keine HU-Plakette zugeteilt werden, ist es möglich, mit dem Kurzzeitkennzeichen noch die nächstgelegene Werkstatt aufzusuchen. Allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist. Prüfungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen sind nicht mehr erlaubt.
Die neuen Regelungen wurden erforderlich, da der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen in der Vergangenheit stark angestiegen ist. So ist festzustellen, dass der Handel mit Kurzzeitkennzeichen zugenommen hat. mit dem bisherigen System der Zuteilung gab es keine Möglichkeiten, eventuelle Fahrzeugverschiebungen entgegenzuwirken. Die Fahrzeuge waren dabei in keinem Fahrzeugregister gespeichert. Wurde das Kennzeichen weiterverkauft, war es nicht mehr möglich, den jeweiligen Halter anhand des Registereintrags festzustellen.
Die neuen Beschränkungen gelten nicht für Händlerkennzeichen. Kraftfahrzeughersteller, -teilhersteller, -Werkstätten und -Händler, denen ein rotes Kennzeichen, also ein sogenanntes Händlerkennzeichen zugeteilt werden kann.