Schadensregulierung bei Schäden durch Wildtiere

(Schwarzwald-Baar-Kreis) Schäden durch Wildtiere, besonders auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen, aber auch Privatgrundstücken haben in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Regulierung von Wildschäden zunächst, ob es sich um eine bejagbare oder eine befriedete Fläche handelt. Befriedete Flächen sind Grundstücke auf denen die Jagd ruht und nicht ausgeübt werden darf. Beispielsweise Wohngebiete, Friedhöfe und alle innerörtlichen Bereiche. Für diese besteht kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Wildtiere. Jeder Eigentümer ist selbst für den Schutz seines Grundstückes verantwortlich.
Für bejagbare Flächen hat der Grundstückseigentümer Anspruch auf Entschädigung bei Schäden durch bestimmte Tierarten, die dem Jagdgesetz unterliegen. In Baden-Württemberg in Frage kommende Tiere sind Reh-, Rot-, Sika-, Muffel-, Dam-, Gams-und Schwarzwild. Bei entstandenen Schäden gilt es, diese rechtzeitig bei der zuständigen Gemeinde- oder Ortsverwaltung zu melden. Wer den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensablauf nicht einhält, verliert den Anspruch auf seine Entschädigung. Die gesetzlichen Vorgaben im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) gibt es unter: www.Lrasbk.de

Hintergrundinfos:

 Anspruch auf Ersatz von Wildschäden

  1. Grundstückseigentümer/Pächter von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.

Den Schaden geltend machen

  1. Der Schaden an landwirtschaftlichen Flächen muss innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme, bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, gemeldet werden.

Der Schaden an forstwirtschaftlichen Pflanzen soll einmal jährlich bis 15. Mai angemeldet werden. Erforderliche Angaben sind die ersatzpflichtige Person und der voraussichtliche Schaden.

  1. Die Gemeinde bescheinigt schriftlich die Anmeldung des Schadens und leitet diese an die ersatzpflichtige Person weiter.
  2. Die Gemeinde übergibt der geschädigten und der ersatzpflichtigen Person eine Liste mit den zur Verfügung stehenden Wildschadensschätzern.

Verlust des Ersatzanspruchs

  1. Wenn die geschädigte Person die zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen verhindert oder unwirksam macht.
  2. Wenn die geschädigte Person die Fristen zur Anmeldung des Schadens verstreichen lässt.

Rechtsgrundlage: §§ 53, 55 und 57 JWMG und § 13 JWMG DVO